PostHeaderIcon FV_Aktivitäten

PostHeaderIcon Satzung

Satzung des

Fördervereins der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule

Borgholzhausen/Werther e.V.

 

 

§1

Name des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule Borgholzhausen/Werther e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Borgholzhausen. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Halle/Westf. Eingetragen werden.

  3. Nach Eintragung lautet der Name „Förderverein der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule Borgholzhausen/Werther e.V.“

 

§2

Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Der Verein fördert und unterstützt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Gesamtschule in ideeller und materieller Hinsicht.

  2. Im Rahmen dieser Zielsetzungen unterstützt der Verein durch materielle Zuwendungen soziale, kulturelle und sportliche Aktivitäten der Schule und trägt zur Finanzierung von Veranstaltungen und Anschaffungen bei.

  3. Darüber hinaus unterstützt er alle Maßnahmen, die der Pflege der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden und Förderern der Peter-August-Böckstiegel-Gesamtschule Borgholzhausen/Werther dienen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5

Mitgliedschaft und Beitrag

 

  1. Die Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen wollen, insbesondere Eltern, deren Kinder die Gesamtschule besuchen oder besucht haben, sowie Lehrer, Freunde und ehemalige Schüler der Schule.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung. Damit erkennt das Mitglied gleichzeitig die Satzung an.

  3. Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch schriftliche Kündigung an den Vorsitzenden. Sie endet ferner, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat.

  5. Alle Mitglieder, die dem Vereinsinteresse zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Beim Ausscheiden besteht kein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen.

 

§6

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Personen und zwar:

  1. Vorsitzende/r

  2. Stellv. Vorsitzende/r

  3. Geschäftsführer/in (Schriftführer/in)

  4. Schatzmeister/in

  5. mind. 3 Beisitzer/innen, davon ein Mitglied aus der Lehrerschaft

 

  1. Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§26 BGB). Jeder von beiden ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstands wird Protokoll geführt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder erhalten nur Ersatz ihrer baren Ausgaben, die ihnen durch die Geschäftsführung des Vereins entstanden sind.

 

§7

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/Die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, die beide als Vorstand in das Vereinsregister eingetragen werden, sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und beschließt über die Verwendung der Mittel.

  2. Darlehnsaufnahme ist ausgeschlossen.

  3. Der/Die Vorsitzende beruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein.

  4. Der/Die Schulleiter/in und der/die Schulpflegschaftsvorsitzende haben das Recht an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

  5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende.

  6. Der erweiterte Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es reicht die einfache Mehrheit. Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und den Vorstandsmitgliedern eine Kopie auszuhändigen.

  7. Die Schulleitung und die Schulpflegschaft werden durch Protokollabschriften von den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unterrichtet.

 

 

§8

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen.

Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der/die Vorsitzende aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstands jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muß von dem Vorsitzenden auch einberufen werden, wenn mindesten 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.

  2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

  4. Die Mitgliederversammlung kann über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschließen. Ein schriftlicher Antrag auf Änderung der Satzung, der von mindesten 1/5 der Mitglieder gestellt wird, muß von dem Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.

  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt, das von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.

  6. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

Die Mitgliederversammlung hat im wesentlichen die Aufgaben:

 

  1. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten;

  2. den neuen Vorstand zu wählen;

  3. zwei Kassenprüfer/innen zu wählen;

  4. über Satzungsänderungen zu beschließen;

  5. dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsführung zu machen;

  6. die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu beschließen.

 

Zu Ziffer 1. bis 3. ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu Ziffer 4. und 6. ist die zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Die Wahlen erfolgen nach Nennung von Vorschlägen in offener Abstimmung durch Handzeichen oder durch geheime Abstimmung, wenn ein anwesendes Mitglied es beantragt.

 

§9

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

  2. Bei Auflösung oder Löschen des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen dem Schulträger mit der Bestimmung zu übertragen, daß das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für unterrichtsfördernde Einrichtungen an der Gesamtschule Borgholzhausen/Werther zu verwenden ist.

  3. Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.

Aktualisiert (Montag, den 24. Januar 2011 um 20:23 Uhr)

 
Termine
Keine Termine
Kalender
Mai 2012
Mo Di Mi Do Fr Sa So
30 1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31 1 2 3
Kooperationspartner
Auszeichnungen

Logo des Gütesiegels Individuelle Förderung

Logo des Gütesiegels Berufswahl- und ausbildungsfreundliche Schule